[gewupb] Ist Ihre Gehaltssttufe richtig?
"Dr. Jörg Schroeder"
jschroed at mail.upb.de
Fri Sep 27 10:54:21 CEST 2013
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es gibt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Stufenzuordnung im
TV-L. Beim Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages mit der
Universität, muss der vorangegangene erste Arbeitsvertrag für die
Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen in
dieser Mail.
Wer betroffen ist, sollte vor einer Kontaktaufnahme mit der
Personalverwaltung, ein Beratungsgespräch mit unserem
Wissenschaftler-Personalrat suchen:
http://www.uni-paderborn.de/universitaet/wpr/
Mit Grüßen,
Jörg Schroeder
##########
Viele befristet beschäftigte Kolleginnen und Kollegen an Hochschulen und
Forschungseinrichtungen können jetzt mit einer höheren Einstufung in der
Entgelttabelle des öffentlichen Dienstes und Gehaltsnachzahlungen
rechnen -- lesen Sie dazu den nachfolgenden Bericht über ein neues
Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Und, wenn Sie selbst betroffen sind:
Versäumen Sie nicht, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen! Als
Mitglied der GEW, der Bildungs- und Wissenschaftsgewerkschaft im
Deutschen Gewerkschaftsbund, können Sie dabei die Unterstützung Ihres
Landesverbands in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft in der starken
Solidargemeinschaft GEW zahlt sich aus.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Andreas Keller
GEW Hauptvorstand
*Bundesarbeitsgericht sorgt für Anerkennung von Restzeiten bei
Stufenzuordnung -- jetzt Ansprüche geltend machen*
Wer -- zum Beispiel als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
-- einen Arbeitsvertrag mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung
hat, auf den der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) angewandt, profitiert vom Prinzip des Stufenaufstiegs. Die
berufliche Erfahrung, die die Kollegin oder der Kollege im Laufe der
Zeit sammelt, wird mit einem Aufstieg in eine höhere Stufe der
Entgelttabelle honoriert -- das bedeutet ein höheres Gehalt.
Entsprechendes gilt für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD).
Viele befristet Beschäftigte wurden beim Stufenaufstieg bisher
benachteiligt oder gingen ganz leer aus, indem ihre Arbeitgeber bei
Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages Restlaufzeiten aus
vorausgegangenen Arbeitsverträgen nicht anerkannten. Dabei bezogen sie
sich auf § 16 Absatz 2 TV-L. Diese Vorschrift bestimmt, dass die
Beschäftigten bei Einstellung der Stufe 1 zugeordnet werden, sofern
keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt (Satz 1). Verfügen
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem
Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber, sind diese Zeiten der
einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen (Satz 2). Als
"Einstellung" wurde dabei bisher auch der erneute Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an ein vorangegangenes
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber angesehen. Dies führte dazu,
dass bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu demselben
Arbeitgeber Berufserfahrungen von weniger als einem Jahr nicht
berücksichtigt wurden. Betrug die Erfahrung beispielsweise elf Monate,
so begann die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 im neuen Arbeitsverhältnis
wieder mit null, der Aufstieg in Stufe 2 war also erst nach 23 statt
nach zwölf Monaten möglich -- wenn bis dahin nicht wieder ein neuer
Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde ...
Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt einen Riegel
vorgeschoben und damit seine frühere Rechtsprechung korrigiert. Im
konkreten Fall war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter
aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Mai 2008
für eine Hochschule tätig. Noch während des Zeitraums der letzten
Befristung schloss die Hochschule mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter
am 18./19. März 2009 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die
Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 ab, der den vorherigen
Arbeitsvertrag aufhob. Die Hochschule zahlte dem wissenschaftlichen
Mitarbeiter bis zum 31. März 2010 weiter nur ein Entgelt aus der Stufe 1
seiner Entgeltgruppe, weil sie die Erfahrungszeiten aus den
vorausgegangenen Arbeitsverträgen nicht anerkannte. Dagegen klagte der
wissenschaftliche Mitarbeiter und forderte eine Vergütung aus der Stufe
2 bereits ab dem 1. Mai 2009 -- zu diesem Zeitpunkt konnte er eine
ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr nachweisen.
Zu Recht, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Bei einer
erneuten Einstellung von Beschäftigten müssen die Arbeitgeber bei der
Stufenordnung die Berufserfahrung anrechnen, die die Beschäftigten in
früheren befristeten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
erworben haben, stellt das Erfurter Gericht klar. Die neue
Rechtsprechung hat zur Folge, dass die zum Einstellungszeitpunkt
vorhandene Restlaufzeit einer einschlägigen Berufserfahrung auf die
Stufenlaufzeit anzurechnen ist, die Stufenlaufzeit darf mit dem neuen
Arbeitsvertrag nicht mehr auf null gesetzt werden.
WICHTIG: Betroffene Beschäftigte können jetzt die sich aus der bisher
längeren Verweildauern in der niedrigeren Stufe ergebende Entgeltverlust
innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L, also innerhalb von sechs
Monaten, beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Das trifft
analog auf Beschäftigte zu, für deren Arbeitsverträge der TVöD angewandt
wird. GEW-Mitglieder können dabei die Unterstützung ihrer Gewerkschaft
in Anspruch nehmen: Sie erhalten bei der Rechtsschutzstelle ihres
Landesverbands (http://www.gew.de/Landesverbaende.html) ein
entsprechendes Musterschreiben.
Weiter Informationen zum BAG-Urteil sind auf den Internet-Seiten der GEW
zu finden:
http://www.gew.de/Arbeitsgericht_Restzeiten_sind_fuer_die_Stufenzuordnung_bei_Wiedereinstellung_zu_beruecksichtigen.html.
Dort ist auch der Link zum entsprechenden BAG-Urteil zu finden.
Allgemeine Informationen zu TV-L und TVöD, Tarifverträge im Wortlaut
sowie Entgelttabellen stellt die GEW unter
http://www.gew.de/Tarifvertrag_der_Laender.html bzw.
http://www.gew.de/Tarifvertrag_oeffentlicher_Dienst_TVoeD_-_Bund_und_Kommunen.html
bereit.
------------------------------------------------------------------------
Fachgruppe Hochschule und Forschung
GEW Kreisverband Paderborn
www.gew-paderborn.de
www.gew-nrw.de
www.wissenschaft.gew.de
--
Dr. Jörg Schroeder
Lehrkraft für besondere Aufgaben
Universität Paderborn
Fakultät Kulturwissenschaften
Institut für Erziehungswissenschaft
Warburger Str. 100
33098 Paderborn
Raum C4.322
Tel: 05251 / 60 - 3616
Fax 05251 / 60 - 3442
Skype: schroederupb (nach Vereinbarung)
http://www.uni-paderborn.de/lfba-schroeder
-------------- next part --------------
An HTML attachment was scrubbed...
URL: <https://lists.uni-paderborn.de/mailman/private/gewupb/attachments/20130927/6bd32c09/attachment.html>
More information about the gewupb
mailing list