[gewupb] Ist Ihre Gehaltssttufe richtig?

"Dr. Jörg Schroeder" jschroed at mail.upb.de
Fri Sep 27 10:54:21 CEST 2013


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es gibt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Stufenzuordnung im 
TV-L. Beim Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages mit der 
Universität, muss der vorangegangene erste Arbeitsvertrag für die 
Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen in 
dieser Mail.

Wer betroffen ist, sollte vor einer Kontaktaufnahme mit der 
Personalverwaltung, ein Beratungsgespräch mit unserem 
Wissenschaftler-Personalrat suchen: 
http://www.uni-paderborn.de/universitaet/wpr/

Mit Grüßen,
Jörg Schroeder

##########

Viele befristet beschäftigte Kolleginnen und Kollegen an Hochschulen und 
Forschungseinrichtungen können jetzt mit einer höheren Einstufung in der 
Entgelttabelle des öffentlichen Dienstes und Gehaltsnachzahlungen 
rechnen -- lesen Sie dazu den nachfolgenden Bericht über ein neues 
Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Und, wenn Sie selbst betroffen sind: 
Versäumen Sie nicht, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen! Als 
Mitglied der GEW, der Bildungs- und Wissenschaftsgewerkschaft im 
Deutschen Gewerkschaftsbund, können Sie dabei die Unterstützung Ihres 
Landesverbands in Anspruch nehmen. Die Mitgliedschaft in der starken 
Solidargemeinschaft GEW zahlt sich aus.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Andreas Keller
GEW Hauptvorstand

*Bundesarbeitsgericht sorgt für Anerkennung von Restzeiten bei 
Stufenzuordnung -- jetzt Ansprüche geltend machen*

Wer -- zum Beispiel als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter 
-- einen Arbeitsvertrag mit einer Hochschule oder Forschungseinrichtung 
hat, auf den der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder 
(TV-L) angewandt, profitiert vom Prinzip des Stufenaufstiegs. Die 
berufliche Erfahrung, die die Kollegin oder der Kollege im Laufe der 
Zeit sammelt, wird mit einem Aufstieg in eine höhere Stufe der 
Entgelttabelle honoriert -- das bedeutet ein höheres Gehalt. 
Entsprechendes gilt für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst 
(TVöD).

Viele befristet Beschäftigte wurden beim Stufenaufstieg bisher 
benachteiligt oder gingen ganz leer aus, indem ihre Arbeitgeber bei 
Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages Restlaufzeiten aus 
vorausgegangenen Arbeitsverträgen nicht anerkannten. Dabei bezogen sie 
sich auf § 16 Absatz 2 TV-L. Diese Vorschrift bestimmt, dass die 
Beschäftigten bei Einstellung der Stufe 1 zugeordnet werden, sofern 
keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt (Satz 1). Verfügen 
Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem 
Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten 
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber, sind diese Zeiten der 
einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen (Satz 2). Als 
"Einstellung" wurde dabei bisher auch der erneute Abschluss eines 
Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an ein vorangegangenes 
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber angesehen. Dies führte dazu, 
dass bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu demselben 
Arbeitgeber Berufserfahrungen von weniger als einem Jahr nicht 
berücksichtigt wurden. Betrug die Erfahrung beispielsweise elf Monate, 
so begann die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 im neuen Arbeitsverhältnis 
wieder mit null, der Aufstieg in Stufe 2 war also erst nach 23 statt 
nach zwölf Monaten möglich -- wenn bis dahin nicht wieder ein neuer 
Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde ...

Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt einen Riegel 
vorgeschoben und damit seine frühere Rechtsprechung korrigiert. Im 
konkreten Fall war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter 
aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Mai 2008 
für eine Hochschule tätig. Noch während des Zeitraums der letzten 
Befristung schloss die Hochschule mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter 
am 18./19. März 2009 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die 
Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 ab, der den vorherigen 
Arbeitsvertrag aufhob. Die Hochschule zahlte dem wissenschaftlichen 
Mitarbeiter bis zum 31. März 2010 weiter nur ein Entgelt aus der Stufe 1 
seiner Entgeltgruppe, weil sie die Erfahrungszeiten aus den 
vorausgegangenen Arbeitsverträgen nicht anerkannte. Dagegen klagte der 
wissenschaftliche Mitarbeiter und forderte eine Vergütung aus der Stufe 
2 bereits ab dem 1. Mai 2009 -- zu diesem Zeitpunkt konnte er eine 
ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr nachweisen.

Zu Recht, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Bei einer 
erneuten Einstellung von Beschäftigten müssen die Arbeitgeber bei der 
Stufenordnung die Berufserfahrung anrechnen, die die Beschäftigten in 
früheren befristeten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber 
erworben haben, stellt das Erfurter Gericht klar. Die neue 
Rechtsprechung hat zur Folge, dass die zum Einstellungszeitpunkt 
vorhandene Restlaufzeit einer einschlägigen Berufserfahrung auf die 
Stufenlaufzeit anzurechnen ist, die Stufenlaufzeit darf mit dem neuen 
Arbeitsvertrag nicht mehr auf null gesetzt werden.

WICHTIG: Betroffene Beschäftigte können jetzt die sich aus der bisher 
längeren Verweildauern in der niedrigeren Stufe ergebende Entgeltverlust 
innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L, also innerhalb von sechs 
Monaten, beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Das trifft 
analog auf Beschäftigte zu, für deren Arbeitsverträge der TVöD angewandt 
wird. GEW-Mitglieder können dabei die Unterstützung ihrer Gewerkschaft 
in Anspruch nehmen: Sie erhalten bei der Rechtsschutzstelle ihres 
Landesverbands (http://www.gew.de/Landesverbaende.html) ein 
entsprechendes Musterschreiben.

Weiter Informationen zum BAG-Urteil sind auf den Internet-Seiten der GEW 
zu finden: 
http://www.gew.de/Arbeitsgericht_Restzeiten_sind_fuer_die_Stufenzuordnung_bei_Wiedereinstellung_zu_beruecksichtigen.html. 
Dort ist auch der Link zum entsprechenden BAG-Urteil zu finden. 
Allgemeine Informationen zu TV-L und TVöD, Tarifverträge im Wortlaut 
sowie Entgelttabellen stellt die GEW unter 
http://www.gew.de/Tarifvertrag_der_Laender.html bzw. 
http://www.gew.de/Tarifvertrag_oeffentlicher_Dienst_TVoeD_-_Bund_und_Kommunen.html 
bereit.


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Fachgruppe Hochschule und Forschung
GEW Kreisverband Paderborn

www.gew-paderborn.de
www.gew-nrw.de
www.wissenschaft.gew.de



-- 
Dr. Jörg Schroeder

Lehrkraft für besondere Aufgaben

Universität Paderborn
Fakultät Kulturwissenschaften
Institut für Erziehungswissenschaft
Warburger Str. 100
33098 Paderborn

Raum C4.322

Tel:  05251 / 60 - 3616
Fax  05251 / 60 - 3442
Skype: schroederupb   (nach Vereinbarung)

http://www.uni-paderborn.de/lfba-schroeder



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