[gewupb] GEW erstreitet höheres Weihnachtsgeld
"Dr. Jörg Schroeder"
jschroed at mail.upb.de
Tue Dec 18 15:48:38 CET 2012
Liebe KollegInnen,
hier eine aktuelle arbeitsrechtliche Information des GEW Hauptvorstandes.
Mit besten Grüßen,
Jörg Schroeder
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Templiner Manifest-Newsletter
+ GEW-Newsletter Hochschule und Forschung
17.12.2012 --Zeitverträge: GEW erstreitet höheres Weihnachtsgeld
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Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
pünktlich zu Weihnachten hat die GEW beim Bundesarbeitsgericht in Kassel
eine wichtige Entscheidung erstritten: Bei der Berechnung der
Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") im öffentlichen Dienst der Länder
zählen alle Zeitverträge beim selben Arbeitgeber. Von dieser
Entscheidung profitieren auch zahlreiche befristet beschäftigte
Kolleginnen und Kollegen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die
jetzt noch für 2012 ihren Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld
geltend machen können.
*Bundesarbeitsgericht: Bei der Berechnung des Weihnachtsgelds zählen
alle Zeitverträge beim selben Arbeitgeber*
In der Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012
(10 AZR 922/11, www.bundesarbeitsgericht.de
<http://www.bundesarbeitsgericht.de>), das eine angestellte Lehrerin mit
Unterstützung des Rechtsschutzes der GEW durchgesetzt hat, heißt es:
Beschäftigte mit Fristverträgen, die am 1. Dezember in einem
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der
Länder stehen, hätten einen tarifvertraglich gesicherten Anspruch auf
die Jahressonderzahlung. Für die Höhe des Anspruchs auf die
Sonderzahlung seien alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im
Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Die tarifliche
Regelung hebe mit Blick auf die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf
ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegenüber demselben
Arbeitgeber bestand. Der Anspruch dürfe nur für die Monate jeweils um
ein Zwölftel gekürzt werden, in denen kein Entgelt gezahlt wurde.
Die Klägerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin, der
vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 galt. Es schloss sich ein
weiterer befristeter Vertrag an, der vom 31. August 2009 bis zum 27.
August 2010 lief. Das Land zahlte das Weihnachtsgeld für 2009 jedoch nur
anteilig: Es berücksichtigte den ersten Fristvertrag nicht. Das war laut
BAG nicht korrekt. Da die Klägerin zudem in jedem Monat des Jahres 2009
einen Entgeltanspruch hatte, muss sie auch das komplette Weihnachtsgeld
bekommen.
Die GEW begrüßte das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), nach dem
alle Fristverträge beim selben Arbeitgeber für die Berechnung der
Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst der Länder zählen. "Es wird
Zeit, dass die Länder sich an einen Tarifvertrag, den sie unterschrieben
haben, auch halten", sagte Ilse Schaad, Leiterin des
GEW-Vorstandsbereiches Angestellten- und Beamtenpolitik, am Freitag mit
Blick die Entscheidung, die die Erfurter Richter gefällt hatten
(http://www.gew.de/GEW_Laender_sollten_sich_an_Vertraege_halten_die_sie_unterschreiben.html).
*Anspruch auf höheres Weihnachtsgeld bis 31. Mai 2013 geltend machen*
Beschäftigte, deren Jahressonderzahlung sich aufgrund dieser
Entscheidung für 2012 erhöhen würde, sollen die Differenz zwischen der
gezahlten Jahressonderzahlung und der für sie zutreffenden
Jahressonderzahlung beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Hierfür
gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TV-L bzw. § 37 TVöD.
Sie endet somit mit Ablauf des 31. Mai 2013. GEW-Mitglieder können sich
bei Fragen und in Zweifelsfällen vertrauensvoll an die
Landesrechtschutzstelle ihre Landesverband wenden.
Die Entscheidung wurde zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) getroffen. Die GEW geht davon aus, dass dieses Urteil auch
auf die Beschäftigten übertragen werden kann, die nach dem Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst (TVöD) bei Bund und Kommunen eingestellt sind.
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,
ich wünsche Ihnen schon jetzt erholsame Feiertage und einen guten Rutsch
ins neue Jahr!
Ihr Andreas Keller
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Dr. Andreas Keller
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Hauptvorstand
Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands
Leiter des Vorstandsbereichs Hochschule und Forschung
Reifenberger Str. 21, D-60489 Frankfurt a. M.
Tel.: +49 (0) 69 78973-314, Fax: +49 (0) 69 78973-103
E-Mail: andreas.keller at gew.de <mailto:andreas.keller at gew.de>, Internet:
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Dr. Jörg Schroeder
Lehrkraft für besondere Aufgaben
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