[gewupb] GEW erstreitet höheres Weihnachtsgeld

"Dr. Jörg Schroeder" jschroed at mail.upb.de
Tue Dec 18 15:48:38 CET 2012


Liebe KollegInnen,
hier eine aktuelle arbeitsrechtliche Information des GEW Hauptvorstandes.
Mit besten Grüßen,
Jörg Schroeder

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Templiner Manifest-Newsletter

+ GEW-Newsletter Hochschule und Forschung

17.12.2012 --Zeitverträge: GEW erstreitet höheres Weihnachtsgeld

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Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

pünktlich zu Weihnachten hat die GEW beim Bundesarbeitsgericht in Kassel 
eine wichtige Entscheidung erstritten: Bei der Berechnung der 
Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") im öffentlichen Dienst der Länder 
zählen alle Zeitverträge beim selben Arbeitgeber. Von dieser 
Entscheidung profitieren auch zahlreiche befristet beschäftigte 
Kolleginnen und Kollegen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die 
jetzt noch für 2012 ihren Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld 
geltend machen können.

*Bundesarbeitsgericht: Bei der Berechnung des Weihnachtsgelds zählen 
alle Zeitverträge beim selben Arbeitgeber*

In der Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012 
(10 AZR 922/11, www.bundesarbeitsgericht.de 
<http://www.bundesarbeitsgericht.de>), das eine angestellte Lehrerin mit 
Unterstützung des Rechtsschutzes der GEW durchgesetzt hat, heißt es: 
Beschäftigte mit Fristverträgen, die am 1. Dezember in einem 
Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der 
Länder stehen, hätten einen tarifvertraglich gesicherten Anspruch auf 
die Jahressonderzahlung. Für die Höhe des Anspruchs auf die 
Sonderzahlung seien alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im 
Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Die tarifliche 
Regelung hebe mit Blick auf die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf 
ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegenüber demselben 
Arbeitgeber bestand. Der Anspruch dürfe nur für die Monate jeweils um 
ein Zwölftel gekürzt werden, in denen kein Entgelt gezahlt wurde.

Die Klägerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin, der 
vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 galt. Es schloss sich ein 
weiterer befristeter Vertrag an, der vom 31. August 2009 bis zum 27. 
August 2010 lief. Das Land zahlte das Weihnachtsgeld für 2009 jedoch nur 
anteilig: Es berücksichtigte den ersten Fristvertrag nicht. Das war laut 
BAG nicht korrekt. Da die Klägerin zudem in jedem Monat des Jahres 2009 
einen Entgeltanspruch hatte, muss sie auch das komplette Weihnachtsgeld 
bekommen.

Die GEW begrüßte das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), nach dem 
alle Fristverträge beim selben Arbeitgeber für die Berechnung der 
Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst der Länder zählen. "Es wird 
Zeit, dass die Länder sich an einen Tarifvertrag, den sie unterschrieben 
haben, auch halten", sagte Ilse Schaad, Leiterin des 
GEW-Vorstandsbereiches Angestellten- und Beamtenpolitik, am Freitag mit 
Blick die Entscheidung, die die Erfurter Richter gefällt hatten 
(http://www.gew.de/GEW_Laender_sollten_sich_an_Vertraege_halten_die_sie_unterschreiben.html). 


*Anspruch auf höheres Weihnachtsgeld bis 31. Mai 2013 geltend machen*

Beschäftigte, deren Jahressonderzahlung sich aufgrund dieser 
Entscheidung für 2012 erhöhen würde, sollen die Differenz zwischen der 
gezahlten Jahressonderzahlung und der für sie zutreffenden 
Jahressonderzahlung beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Hierfür 
gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TV-L bzw. § 37 TVöD. 
Sie endet somit mit Ablauf des 31. Mai 2013. GEW-Mitglieder können sich 
bei Fragen und in Zweifelsfällen vertrauensvoll an die 
Landesrechtschutzstelle ihre Landesverband wenden.

Die Entscheidung wurde zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der 
Länder (TV-L) getroffen. Die GEW geht davon aus, dass dieses Urteil auch 
auf die Beschäftigten übertragen werden kann, die nach dem Tarifvertrag 
für den öffentlichen Dienst (TVöD) bei Bund und Kommunen eingestellt sind.

*Warum nicht jetzt GEW-Mitglied werden?*

Sie sind noch nicht Mitglied der GEW, der Bildungsgewerkschaft im 
Deutschen Gewerkschaftsbund? Warum setzen Sie Ihren guten Vorsatz fürs 
neue Jahr nicht schon jetzt um? Auch in der Wissenschaft führt nicht die 
Ellbogenstrategie, sondern Solidarität zu Verbesserungen für die 
Beschäftigten. Treten Sie einer starken Solidargemeinschaft in Bildung 
und Wissenschaft bei! Die GEW hat über 265.000 Mitglieder in allen 
Bildungsbereichen von der Kita bis zur Weiterbildung -- auch in 
Hochschule und Forschung. Der GEW gehören Promovierende und Postdocs, 
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrkräfte fu?r besondere 
Aufgaben und Lehrbeauftragte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter, Beschäftigte in Verwaltung, Technik und 
Serviceeinrichtungen an. Auch Studierende können der GEW beitreten.

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ausgehandelten Tarifverträge,

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Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

ich wünsche Ihnen schon jetzt erholsame Feiertage und einen guten Rutsch 
ins neue Jahr!

Ihr Andreas Keller

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Dr. Andreas Keller

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Hauptvorstand

Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands

Leiter des Vorstandsbereichs Hochschule und Forschung

Reifenberger Str. 21, D-60489 Frankfurt a. M.

Tel.: +49 (0) 69 78973-314, Fax: +49 (0) 69 78973-103

E-Mail: andreas.keller at gew.de <mailto:andreas.keller at gew.de>, Internet: 
http://www.wissenschaft.gew.de

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Fachgruppe Hochschule und Forschung
GEW Kreisverband Paderborn

www.gew-paderborn.de
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www.wissenschaft.gew.de

-- 
Dr. Jörg Schroeder

Lehrkraft für besondere Aufgaben

Universität Paderborn
Fakultät Kulturwissenschaften
Institut für Erziehungswissenschaft
Warburger Str. 100
33098 Paderborn

Raum C4.322

Tel:  05251 / 60 - 3616
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